Rz. 12

Die Beratungsperson kann im Fall nachträglicher Antragstellung nach § 8a Abs. 4 BerHG ihre Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften direkt vom Rechtsuchenden verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Beratungsperson bleibt also nicht vergütungslos, wenn sie ihre Leistung bereits erbracht hat, aber das Gericht die nachträgliche Beratungshilfe ablehnt. Der Beratungsperson steht auch die Möglichkeit offen, für den Fall der Nichtbewilligung von Beratungshilfe eine Vergütungsvereinbarung zu schließen.[5]

[5] BT-Drucks 17/11472, S. 44.

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