Rz. 29

Sämtliche Gebühren der VV 2501 ff. sind Festgebühren. Sie sind unabhängig davon, wie viel Arbeit und Aufwand die Angelegenheit tatsächlich verursacht hat. Die Gebühren sind auch unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts. Es kann daher vorkommen, dass die Gebühren nach VV 2501 ff. über den Gebühren liegen, die ein Wahlanwalt erhalten würde. Der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt kann dann die vollen Gebühren nach VV 2501 ff. verlangen. Er muss sich nicht auf die geringeren Wahlanwaltsgebühren verweisen lassen. In aller Regel werden die Gebühren nach VV 2501 ff. jedoch weit unter den Gebühren des Wahlanwalts liegen. Insoweit bleibt dem Anwalt allerdings die Möglichkeit offen, nach § 9 S. 2 BerHG eventuelle Erstattungsansprüche in Höhe der weitergehenden Wahlanwaltsgebühren gegen einen ersatzpflichtigen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen.

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