a) Schuldenregulierung

 

Rz. 68

Die Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden wird stets als eine Angelegenheit angesehen, auch dann, wenn die Regulierung mit verschiedenen Gläubigern erfolgt.[84] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[85] Auch die Schuldenregulierung nach VV 2502, 2504 ff. ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit.[86]

[84] LG Bielefeld Rpfleger 1989, 375; LG Wuppertal JurBüro 1988, 335.
[85] LG Berlin RVGreport 2006, 464.
[86] LG Berlin JurBüro 2001, 694.

b) Mietsachen

 

Rz. 69

Eine Angelegenheit:

Rückforderung überzahlten Mietzinses und Forderung auf Nebenkostenabrechnung[87]
mehrere Ansprüche aus demselben Mietverhältnis[88]
zwei Nebenkostenabrechnungen für verschiedene Jahre, auch dann, wenn gegenüber beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme in zwei Schreiben aufteilt.[89]
[87] LG Darmstadt JurBüro 1985, 556.
[88] LG Kleve JurBüro 1986, 886.
[89] OLG Köln AGS 2010, 188 = RPfleger 2010, 378.

c) Urheberrechtsverletzung

 

Rz. 70

Die Verteidigung eines Auftraggebers gegen urheberrechtliche Abmahnungen verschiedener Urheberrechtsinhaber wegen unterschiedlicher Urheberrechtsverletzungen bilden in aller Regel mehrere Angelegenheiten.[90] Denn bei den Abmahnungen der Urheberrechtsinhaber (Gegner) handelt es sich nicht um gleichgerichtete, sondern lediglich um eine gleichartige Handlungen. So beziehen sich die Abmahnungen der Urheberrechtsinhaber auf verschiedene und nicht nur eine einzige Urheberechtsverletzung des rechtsuchenden Auftraggebers.

 

Rz. 71

Die "Beratungshilfe in Parallelfällen" bedarf aber schon bei der Bewilligung von Beratungshilfe als auch bei der Festsetzung der Beratungshilfevergütung einer genaueren Betrachtung. Das BVerfG beanstandete es verfassungsrechtlich nämlich nicht, wenn nach gewährter Erstberatung die Verweigerung von Beratungshilfe für Parallelfälle auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, auf die Möglichkeit der Selbsthilfe oder auf die Mutwilligkeit der Wahrnehmung der Rechte gestützt wird.[91]

[90] LG Halle AGS 2012, 291 m. zust. Anm. Fölsch; a.A. AG Halle (Saale) AGS 2011, 335 (im Beratungshilfebewilligungsverfahren); AG Halle AGS 2011, 336 (im Vergütungsfestsetzungsverfahren).
[91] Vgl. BVerfG NJW 2011, 2711; vgl. zu Parallelfällen auch BVerfG NJW 2012, 1275.

d) Weitere Einzelfälle

 

Rz. 72

Eine Angelegenheit:

identische Schreiben an verschiedene Gläubiger[92]
wiederholte Anfechtung eines Bewilligungsbescheides für Arbeitslosengeld[93]
Beratung mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, auch dann, wenn gesonderte Bescheide gegen sie ergangen sind[94]
Gewährung von Erziehungsgeld für mehrere Kinder[95]
Regelung der Kosten der Altenheimunterbringung sowie Schreiben an Telekom und Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit dem Ziel rückwirkender Ermäßigung bzw. Befreiung von Gebühren[96]
Anfechtung mehrerer Sozialhilfebescheide[97]
Vertretung einer fünfköpfigen Familie im Widerspruchsverfahren gegen einen Sozialhilfebescheid[98]
Schreiben an den Arbeitgeber wegen restlicher Ausbildungsvergütung, Schreiben an die AOK wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Schreiben an das Arbeitsamt wegen Arbeitslosenhilfe[99]
Forderungen aus Kauf- und Werklieferungsverträgen gegen verschiedene Schuldner[100]
Rückforderung von Arbeitslosengeld und Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe[101]
 

Rz. 73

Verschiedene Angelegenheiten sind dagegen angenommen worden in folgenden Fällen:

Vertretung mehrerer Antragsteller hinsichtlich der von ihnen beantragten Ausbildungsförderung[102]
Vertretung mehrerer Antragsteller[103]
Antrag auf Zuweisung einer Wohnung im Rahmen der Sozialfürsorge und Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus einem früheren Mietverhältnis mit der Stadt[104]
Auskunft über den Nachlass und mögliche Erbschaftsausschlagung[105]
Feststellung der Staatsangehörigkeit mehrerer Antragsteller einer Familie[106]
[92] AG Bayreuth JurBüro 1991, 543.
[93] AG Osnabrück JurBüro 1986, 870.
[94] AG Koblenz KostRsp. BRAGO § 132 Nr. 118.
[95] LG Münster Rpfleger 2000, 200.
[96] AG Koblenz Rpfleger 1999, 30.
[97] AG Osnabrück FamRZ 1999, 392; LG Göttingen JurBüro 2002, 251.
[98] LG Koblenz NJW-RR 1997, 446.
[99] LG Koblenz NJW-RR 1996, 631.
[100] LG Stade AnwBl 1987, 198.
[101] AG Mainz Rpfleger 1990, 231.
[102] LG Berlin AnwBl 1985, 109.
[103] LG Bayreuth JurBüro 1984, 1047 m. Anm. Mümmler.
[104] LG Bayreuth JurBüro 1989, 1675.
[105] LG Kleve JurBüro 1986, 734.
[106] LG Göttingen NdsRpfl 1991, 113.

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