Rz. 42

Auch Reisekosten nach VV 7003 ff. können erstattungsfähig sein.[42] Sie sind jedoch nur ausnahmsweise erforderlich, etwa wenn der Rechtsanwalt den auswärts wohnenden Gegner oder einen Dritten aus erheblichen Gründen selbst aufsuchen muss. Auslagen für eine Reise zum Anhörungstermin vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind nach Auffassung des LG Göttingen[43] nicht zu ersetzen. Nach a.A. sind in diesem Fall dagegen Reisekosten insoweit zu ersetzen, als dadurch Kosten für einen weiteren im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalt am Terminsort angefallen wären.[44] Bei Asylverfahren von größerer Bedeutung sollen auch höhere Reisekosten ersatzfähig sein.[45]

 

Rz. 43

Auch dem im Rahmen der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht die Möglichkeit der Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 2 S. 1 für die Feststellung der Notwendigkeit von Reisekosten zu.[46] Der Anwalt kann in diesem Verfahren klären lassen, ob die Reisekosten notwendig sind. Zuständig ist der Rechtspfleger.

 

Rz. 44

An die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der späteren Festsetzung gebunden. Wird die Notwendigkeit dagegen abgelehnt, kann der Urkundsbeamte ungeachtet dessen später die Reisekosten festsetzen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Reise doch notwendig war. Ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung nach § 46 Abs. 2 ist nicht möglich.

[42] LG Hannover JurBüro 1986, 120; LG Bochum JurBüro 1986, 403.
[43] JurBüro 1985, 596.
[44] LG Hannover JurBüro 1986, 120.
[45] LG Bochum JurBüro 1986, 403.
[46] Hansens, JurBüro 1986, 339, 342.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge