Rz. 6

Auf die Bewilligung durch das Gericht darf sich die Beratungsperson daher grundsätzlich verlassen. Ausnahmen sollen dementsprechend nach § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG nur dort gelten, wo schutzwürdiges Vertrauen fehlt: Hatte die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG) oder hat sie den Antrag auf Aufhebung nach § 6a BerHG selbst gestellt (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BerHG), besteht kein Anlass, ihren Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse fortbestehen zu lassen.

 

Rz. 7

Die den Anspruch ausschließenden Tatsachen hat die Staatskasse einzuwenden.[2] Sie trägt insoweit die Beweislast.[3]

[2] BT-Drucks 17/11472, S. 43.
[3] BT-Drucks 17/11472, S. 43.

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