Leitsatz

Im September 2001 hatte das AG eine einstweilige Anordnung zum Kindes- und Trennungsunterhalt ohne mündliche Verhandlung erlassen. Im November 2005 hat der Antragsgegner beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Das Hauptsacheverfahren wurde seit Oktober 2001 nicht mehr betrieben. Das AG hat durch Schreiben vom 28.5.2005 darauf hingewiesen, dass die Fortführung des einstweiligen Anordnungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich angesehen werde.

Im Januar 2006 hat der Antragsgegner für den Fall, dass seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werde, Untätigkeitsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 30.3.2006 hat das AG den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, der vom AG nicht abgeholfen wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

Es stellte klar, dass die sofortige Beschwerde entgegen §§ 644, 620c S. 2 ZPO nicht ausgeschlossen sei, sofern sie sich gegen die Weigerung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht richte. Eines Rückgriffs auf die zur sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit entwickelten Grundsätze oder einer Untätigkeitsbeschwerde bedürfe es nicht.

Als Ersatz für die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung nach §§ 640, 620c ZPO habe der Gesetzgeber den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 620b Abs. 2 ZPO eingerichtet. Dieser Antrag sei unabhängig davon, wann die einstweilige Anordnung erlassen worden sei. Voraussetzung sei nur, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergangen und noch in Kraft sei.

Im Übrigen müsse die Hauptsache noch anhängig sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, auch wenn die Hauptsache seit langem nicht mehr betrieben werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2006, 14 WF 93/06

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