Die Verwertung einer gepfändeten Forderung geschieht durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (§ 835 ZPO). Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag eine andere Art der Verwertung anordnen. Dies kommt nur dann in Frage, wenn eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich vertretbar ist.

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