Kurzbeschreibung

Die Verwertung einer gepfändeten Forderung geschieht durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (§ 835 ZPO). Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag eine andere Art der Verwertung anordnen. Dies kommt nur dann in Frage, wenn eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich vertretbar ist.

Antrag auf andere Verwertung, § 844 ZPO

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

per beA

Az.: ...

Antrag auf andere Verwertung, § 844 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

die anderweitige Verwertung des mit Pfändungsbeschluss vom ..., Az. ..., gepfändeten Gesellschaftsanteils des Schuldners an der ... GmbH nach § 844 ZPO in der Weise anzuordnen, dass

  • die Verwertung des Gesellschaftsanteils durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher angeordnet wird.
  • die Verwertung des Gesellschaftsanteils durch freihändige Veräußerung an ... zum Wert von ... angeordnet wird.
  • der Gesellschaftsanteil dem Gläubiger an Zahlungs statt zu einem Wert von ... unter Verrechnung auf die Vollstreckungsforderung übertragen wird.

Begründung

Der Gläubiger hat nach § 60 Abs. 1 GmbHG nach Pfändung des Gesellschaftsanteils kein gesetzliches Kündigungsrecht. Der Gesellschaftsvertrag der Drittschuldnerin sieht diese Möglichkeit entsprechend § 60 Abs. 2 GmbHG ebenfalls nicht vor. Eine Verwertung des Gesellschaftsanteils ist deshalb nur im Wege der anderweitigen Verwertung nach § 844 ZPO möglich.

(gegebenenfalls: Zum Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ging der Gläubiger noch davon aus, dass eine Kündigungsmöglichkeit im Sinne von § 60 Abs. 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Nachdem dies jedoch nicht der Fall ist, ist die angeordnete Überweisung zur Einziehung aufzuheben und durch die Anordnung der anderweitigen Verwertung nach § 844 ZPO zu ersetzen.)

Die gewählte Form der anderweitigen Verwertung begründet sich wie folgt: ...

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

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