Vereinbarung grundsätzlich zulässig

Eine Vereinbarung, gerichtet auf ein Verbot von Parabolantennen, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist im Streitfall aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB inhaltlich zu überprüfen.[1] Sie kann unwirksam sein, wenn für ein Festhalten, insbesondere an einem generellen Verbot, ein berechtigtes Interesse fehlt.

 
Achtung

Rechtswidriger Beschluss

Der Beschluss über ein generelles Verbot zur Anbringung von Parabolantennen ist nach Auffassung des BGH rechtswidrig. Mangels fristgerechter Anfechtung wird der Beschluss jedoch bestandskräftig. Nichtig ist er nur, wenn er eine Vereinbarung abändert. Der Gemeinschaft fehlt in diesem Fall die notwendige Beschlusskompetenz.

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