Leitsatz

  1. Wohngeldinkassoverfahren und Eigentümerliste
  2. Anspruchsgrund für Wohngeldvorauszahlungsrückstände ist auch die Einzelabrechnung (ohne Beschränkung lediglich auf eine Abrechnungsspitze)
  • Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hinaus bedarf grundsätzlich ausdrücklicher Beschlussfassung
 

Normenkette

§ 28 WEG; § 253 ZPO

 

Kommentar

  1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass sich für jeden Dritten aus der Bezeichnung die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel einer Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im Allgemeinen noch behoben werden. Fehlt in einer vorgelegten Liste ein Eigentümer, lässt sich dies unschwer und zweifelsfrei auch über das Wohnungsgrundbuch ermitteln, sodass eine Liste - sofern notwendig - auch jederzeit noch ergänzt oder berichtigt werden kann. Dies gilt umso mehr, weil für einen Verfahrensantrag bereits die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügen soll, ohne dass alle Eigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen (BGH v. 12.5.1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; WE 1990, 84).
  2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (vgl. auch OLG Hamm, ZMR 2004, 54 und Deckert, ZMR 2004, 171).
  3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG v. 12.12.2002, 2Z BR 117/02, WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg v. 23.8.2002, 2 Wx 4/99, NZM 2003, 203).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004, 2Z BR 085/04, BayObLGZ 2004 Nr. 30 = ZMR 11/2004, 842

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