Leitsatz

Sofern Leistungen aus einer betrieblichen Rentenversicherung infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Unternehmens nicht mehr erbracht werden, entsteht ein entsprechender Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung , d. h. den jeweiligen Pensions-Sicherungs-Verein – PSV – (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Dies jedoch nur, sofern dem Arbeitnehmer bei Fortbestehen des Unternehmens bzw. dessen Zahlungsunfähigkeit auch tatsächlich ein Anspruch auf → betriebliche Altersversorgung zugestanden hätte. Hat ein Gericht aufgrund einer früheren Klage eines Arbeitnehmers auf Festellung eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung den Anspruch rechtskräftig verneint, hat diese Entscheidung automatisch zur Folge, dass auch kein Anspruch gegen den PSV bestehen kann. Soweit dem Arbeitnehmer bereits in einem anderen gerichtlichen Verfahren der Versorgungsanspruch rechtskräftig aberkannt wurde, entfällt auch der Anspruch gegen den PSV, weil es dann an der Verwirklichung des für die gesetzliche Ausfallhaftung erforderlichen Risikos fehlt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 23.03.1999, 3 AZR 625/97

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