Leitsatz

Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln kann während der Mietzeit nicht verjähren. Das zur Verfügungstellen einer mängelfreien Wohnung sei eine Dauerverpflichtung. Sie entsteht während der Mietzeit ständig neu.

 

Sachverhalt

Eine Mieterin bewohnt seit 1959 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das über dieser Wohnung liegende Dachgeschoss war 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im August 2002 verlangte die Mieterin von den Vermietern, die Dachgeschosswohnung mit einem ausreichenden Schallschutz zu versehen. Nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung ließ die Mieterin die Sache dann aber zunächst auf sich beruhen. Erst im Oktober 2006 kam sie auf die Angelegenheit zurück und forderte erneut einen angemessenen Schallschutz. Ein 2007 durchgeführtes Beweissicherungsverfahren hat schließlich ergeben, dass der Schallschutz tatsächlich unzureichend ist.

Die Mieterin hat die Vermieter auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verklagt. Die Vermieter wenden ein, der Anspruch sei verjährt.

Der BGH gibt der Mieterin Recht. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 104/09.

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