Ohne Erfolg! Es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Ohne einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG fehle es nämlich an einer Verpflichtung, Vorschuss zu zahlen. Unter der Geltung des seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrechts folgten Zahlungsansprüche nur aus Beschlüssen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen oder über die Nachschüsse. Für einen daneben bestehenden gesetzlichen Anspruch bestehe keine Handhabe. Daher hätte K zunächst eine Beschlussersetzungsklage erheben müssen. In Eilfällen, insbesondere, wenn die Gemeinschaft Liquiditätsprobleme habe, komme dann auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Zwar habe K den Entwurf für einen Wirtschaftsplan vorgelegt. Sein Antrag könne aber nicht so ausgelegt werden, dass K mit diesem eine Beschlussersetzung habe erwirken wollen. Dem stehe bereits der Klageantrag, der ausdrücklich auf eine monatliche Vorauszahlungspflicht laute, entgegen. Darüber hinaus sei die Klage auf Beschlussersetzung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

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