Leitsatz

Von einem Wohnungseigentümer, der unberechtigt seine Dachgeschosswohnung durch Erweiterung auf Gemeinschaftsflächen ausgebaut hat, und von dessen Nachfolgern kann die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Überlassung der Dachgeschossflächen lediglich eine Nutzungsentschädigung für unausgebauten Dachraum verlangen.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin hatte vorliegend die über ihrem Sondereigentum liegende und dem Gemeinschaftseigentum zugehörende Dachfläche nachträglich zu einem weiteren Zimmer mit Bad ausgebaut. In der Teilungserklärung war die entsprechende Fläche als Bodenraum mit Waschküche und WC ausgewiesen. Die Wohnungseigentümerin hatte die ausgebaute Wohnung vermietet. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren nunmehr eine Nutzungsentschädigung von der Wohnungseigentümerin auf Basis des aktuellen Mietwerts für Wohnraum wegen des ungenehmigten Dachgeschossausbaus. Den Wohnungseigentümern konnte indes nur ein Teil der begehrten Nutzungsentschädigung zugesprochen werden. Denn die Wohnungseigentümerin hat den Besitz an dem Dachraum als Bodenraum mit Waschküche und WC erhalten und diesen auf eigene Kosten zu einem Zimmer mit Bad und Flur ausgebaut. Für diese Investitionen hatte die Wohnungseigentümerin einen Kaufpreis entrichtet. Die von ihr erzielte oder erzielbare Miete beruht daher zu einem Teil auf dem Besitz des Gemeinschaftseigentums und zu einem Teil auf den Investitionen, die nicht die Gemeinschaft finanziert hat. Insoweit ist der Anspruch der Gemeinschaft entsprechend zu kürzen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2004, 24 W 158/02

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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