Leitsatz

Die Ehefrau begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe von Buchführungsunterlagen des Ehemannes, obgleich sie die Möglichkeit gehabt hätte, beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und Fotokopien für ihre Zwecke zu fertigen.

Ihr Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG sah im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragstellerin, beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und Kopien für ihre Zwecke zu fertigen, deren Herausgabe sie im Wege der einstweiligen Verfügung verlangte, keine Aussicht auf Erfolg für den von der Antragstellerin verfolgten Antrag.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2009, 8 W 127/08

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