Leitsatz

Besitzt ein nach Teilungserklärung sondernutzungsberechtigter Miteigentümer auf gemeinschaftlicher Fläche einen Kellerraum, kann er in grundsätzlich unverjährbarem Anspruch Herausgabe und Einräumung des Alleinbesitzes von einem nicht zur Nutzung berechtigten Miteigentümer fordern

 

Normenkette

§§ 902 Abs. 1 und 985 BGB

 

Kommentar

  1. Der aktivlegitimierte Kläger hat gegen den Beklagten als Alleinbesitzer des Kellers einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB aufgrund seines ihm nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan eingeräumten Sondernutzungsrechts; der Beklagte hat hier gegenüber dem Kläger kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – nach fehlerhaftem Lageplan einige andere Räumlichkeiten vertauscht wurden (spiegelverkehrte Darstellung). Ein solcher Anspruch unterliegt auch nach § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung, wenn er ausschließlich auf im Grundbuch eingetragene Rechte gestützt wird (vgl. OLG München, NJW-RR 2008 S. 247, 249; Spielbauer/Then, WEG, § 15 Rz. 32). Nach Teilungserklärung war hier das klägerische Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen.
  2. Zwar sind auch bei dinglichen Ansprüchen grundsätzlich Verwirkungsgesichtspunkte gemäß § 242 BGB denkbar. Allerdings ist ein solcher Herausgabeanspruch ein Kernbestandteil des Eigentums und käme bei Versagung der Herausgabe wirtschaftlich einer Enteignung gleich. Damit kann eine Verwirkung nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn eine Herausgabe für den Besitzer im Einzelfall schlechthin unerträglich ist (was vorliegend zu verneinen war). Vorliegend besitzt der Beklagte auch seinerseits ein Sondernutzungsrecht an einem anderen, wenn auch derzeit von einem Dritten zu Unrecht genutzten Keller.
 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 29.03.2010, 1 S 17989/09

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