Leitsatz

Die volljährige Klägerin verlangte von ihrem Vater Unterhalt für die Zeit von 10 Monaten nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftsmathematik. Bereits während dieses Studiums hatte sie sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater sowie im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich beworben. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass das Studium nicht den Neigungen der Klägerin entsprach und ein Ausbildungswechsel erfolgen musste. Seit August 2009 stand die Klägerin in einem Ausbildungsverhältnis, das ihren Unterhaltsbedarf durch ihre Ausbildungsvergütung deckte.

Das FamG hat der Klägerin für die streitigen 10 Monate Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB versagt, da Ausbildungsunterhalt nur während einer Ausbildung geschuldet werde, die Klägerin aber während der streitigen Zeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe. Die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das FamG habe nicht berücksichtigt, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen müsse. Dies gelte selbst dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien.

Erst dann, wenn das volljährige Kind seiner Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, "nachhaltig" verletze, müsse es sich darauf verweisen lassen, dass es für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müsse. Erst unter dieser Voraussetzung entspreche das Verhalten des Kindes nicht mehr dem unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip, nach dem es auf die Belange des unterhaltspflichtigen Elternteils Rücksicht zu nehmen habe (BGH FamRZ 1998, 671).

Von einer nachhaltigen Verletzung der Ausbildungsobliegenheit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil sich die Klägerin während der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze in dem von ihr ins Auge gefassten Ausbildungsbereich bemüht habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, 8 WF 274/09

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