Der Arbeitslose ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten, der Agentur für Arbeit alle für den Leistungsbezug erheblichen Tatsachen anzugeben.[1] Dies betrifft auch die Anzeige einer Nebenerwerbstätigkeit bzw. den Nachweis des Nebeneinkommens.

In Fällen einer Beschäftigung oder Auftragstätigkeit ist der Arbeitgeber/Auftraggeber verpflichtet, über Art und Umfang der Nebenerwerbstätigkeit und das daraus erzielte Einkommen eine Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen.[2]

Bei monatlich gleichbleibendem Nettoeinkommen wird ein etwaiger Anrechnungsbetrag bei der monatlichen Auszahlung des Arbeitslosengeldes einbehalten und im Bewilligungsbescheid ausgewiesen. Bei gelegentlichem oder unregelmäßigem Nebenverdienst erfolgt eine Anrechnung jeweils nach Vorlage der Nebeneinkommensbescheinigung.

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