Von dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen. Höhere Betriebsausgaben können abgesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden.

 
Hinweis

Nachweis des Nettoeinkommens Selbstständige

Aus verwaltungspraktischen Gründen gehen die Agenturen für Arbeit vorläufig von einem Nettoeinkommen aus, das der Betroffene in einer sog. Selbsteinschätzung angegeben hat. Bis zum abschließenden Nachweis des Einkommens (i. d. R. durch Einkommenssteuerbescheid) kann das Arbeitslosengeld als Vorschuss gezahlt werden.[1] Zu viel gezahlte Leistungen sind in diesen Fällen nachträglich zu erstatten.

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