Für die Anrechnung ist nicht das Bruttoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit, sondern das entsprechende Nettoeinkommen zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Unterschiede zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu beachten:

2.4.1 Arbeitsentgelt

Von dem Bruttoarbeitsentgelt aus einer Nebenbeschäftigung sind abzusetzen:

  • Die von dem Arbeitnehmer geschuldeten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer). Dabei sind die im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens anfallenden Steuerabzüge maßgebend. Eine nachträgliche Korrektur des Steuerabzugs, etwa nach der endgültigen Bemessung der Steuerschuld durch die Einkommensteuerveranlagung, erfolgt nach Sinn und Zweck der Regelung nicht.
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an, da derartige Beschäftigungen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld generell versicherungsfrei sind. Hingegen können Beiträge auf Arbeitsentgelte zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, wenn das Einkommen die Minijob-Grenze übersteigt. Beiträge zur Rentenversicherung können auch unterhalb dieser Grenze anfallen, wenn nicht für eine Beitragsfreiheit optiert wurde.
  • Werbungskosten grundsätzlich in der Höhe, wie sie auch steuerlich anerkannt werden, d. h. insbesondere Fahrkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel usw.[2]

2.4.2 Arbeitseinkommen

Von dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen. Höhere Betriebsausgaben können abgesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden.

 
Hinweis

Nachweis des Nettoeinkommens Selbstständige

Aus verwaltungspraktischen Gründen gehen die Agenturen für Arbeit vorläufig von einem Nettoeinkommen aus, das der Betroffene in einer sog. Selbsteinschätzung angegeben hat. Bis zum abschließenden Nachweis des Einkommens (i. d. R. durch Einkommenssteuerbescheid) kann das Arbeitslosengeld als Vorschuss gezahlt werden.[1] Zu viel gezahlte Leistungen sind in diesen Fällen nachträglich zu erstatten.

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