(1) Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind:

 

1.

oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A,

 

2.

Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen,

 

3.

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist.

 

(2) Bei Heizölverbraucheranlagen, bei denen nach § 23 Abs. 11 die Prüfung durch einen Sachverständigen entfällt, ist der Anzeige die Bestätigung des Fachbetriebes nach § 23 Abs. 11 und der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft nach § 26 Abs. 1 beizufügen.

 

(3) 1Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. 2Sie kann außerdem verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt werden, die nach Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen im Einzelfall auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Wasseraufsicht erforderlich ist.

 

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrens regeln, insbesondere einheitliche Formblätter einführen.

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