§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert, |
2. |
entgegen § 9 eine Anlage nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, |
3. |
entgegen einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 4 in einem Schutzgebiet, einem Überschwemmungsgebiet oder einem hochwassergefährdeten Gebiet eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, |
4. |
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt, |
6. |
Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, |
7. |
als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 3 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt. |
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