1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

2. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen.*

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

3. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und dabei besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 3 und 8 b)

4. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer, die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 3)

5. Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen und beim Übersetzen in die fremde Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5 a und 6)

6. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 5 b und 6)

7. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 5, die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und beim Übersetzen aus der dritten fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen.*

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4, 5 a und 6)

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