Vergütungsgruppe
1. Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern  
  mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, III
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe II a
  (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer)  
2. Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern  
  mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, IV a
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
3. Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern  
  mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, IV b
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a
  (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 5 bis 10)  
4. Religionslehrer  
  mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule III
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe II a
  (Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die oberste Landesbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe fest.)  
5. Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer  
  mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer IV a
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
6. Diplom-Sportlehrer  
  mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit IV a
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
7. Kunsterzieher,  
  die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder  
  nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgeschlossen haben, mit entsprechender Tätigkeit IV a
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
8. Musikerzieher,  
  die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad "Diplom-Musiker" erworben haben oder  
  nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit IV a
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III
9. Musiklehrer  
  mit Prüfung für das Fach Musik an Realschulen IV b
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a
10. Musiklehrer oder Zeichenlehrer V b
  nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV b

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (vgl. Unterabschnitt I Nrn. 2, 2 a, 9 bis 13) eingruppiert.

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