Vergütungsgruppe | |||
1. | Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern | ||
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, | III | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | II a | ||
(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer) | |||
2. | Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern | ||
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, | IV a | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | III | ||
3. | Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern | ||
mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, | IV b | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | IV a | ||
(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 5 bis 10) | |||
4. | Religionslehrer | ||
mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule | III | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | II a | ||
(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die oberste Landesbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe fest.) | |||
5. | Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer | ||
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer | IV a | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | III | ||
6. | Diplom-Sportlehrer | ||
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit | IV a | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | III | ||
7. | Kunsterzieher, | ||
die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder | |||
nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgeschlossen haben, mit entsprechender Tätigkeit | IV a | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | III | ||
8. | Musikerzieher, | ||
die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad "Diplom-Musiker" erworben haben oder | |||
nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit | IV a | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | III | ||
9. | Musiklehrer | ||
mit Prüfung für das Fach Musik an Realschulen | IV b | ||
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | IV a | ||
10. | Musiklehrer oder Zeichenlehrer | V b | |
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe | IV b |
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (vgl. Unterabschnitt I Nrn. 2, 2 a, 9 bis 13) eingruppiert.
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