Überblick

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen die Altersgrenzen angehoben worden. Gesetzgeberischer Wille war hierbei, langfristig ein generelles Renteneintrittsalter von 67 Jahren bzw. bei Versicherten mit einem sehr langen Arbeitsleben oder bei Schwerbehinderung mit 65 Jahren zu erreichen. Dieser Zustand wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreicht. Ältere Versicherte können aufgrund von Übergangsregelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anhebung der Altersgrenzen für Altersrente ist – je nach Altersrentenart – in den §§ 235 bis 237a SGB VI geregelt.

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