Rz. 14

In sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich nicht gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren richten, bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsbeschwerdeführers unter Berücksichtigung der Wertungen des § 54 GKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge