Rz. 17
Gegen die Festsetzung des Verkehrswerts ist nach § 75a Abs. 5 S. 3 ZVG die sofortige Beschwerde zum LG gegeben. Eine weitere Beschwerde ist hier nicht vorgesehen. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, die allerdings der Zulassung bedarf.
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