Rz. 66

Den Beteiligten, also sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner, kann Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.

 

Rz. 67

Allerdings kann die Bewilligung abzulehnen sein, wenn der Miteigentumsanteil als Sicherheit für einen Kredit verwendet werden kann und es dem Beteiligten zuzumuten ist, die Gerichts- und Anwaltskosten zu finanzieren. Abgesehen davon kann im Falle einer Bewilligung nach § 120a ZPO angeordnet werden, dass die Kosten aus dem Erlös an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.[9] Eine bewilligte Prozesskostenhilfe kann insoweit noch bis zu vier Jahre nach Verfahrensbeendigung im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und der bedürftigen Partei auferlegt werden, die Verfahrenskosten aus dem Veräußerungserlös zu bezahlen.[10]

 

Rz. 68

Die Bewilligung kann auch abzulehnen sein, wenn die Durchführung der beabsichtigten Teilungsversteigerung mutwillig erscheint. Das ist der Fall, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 S. 1 ZVG).[11]

[9] LG Saarbrücken 25.9.1986 – 5 T 521/86, Rpfleger 1987, 125.
[10] LG Frankenthal 11.12.2000 – 1 T 252/00, Rpfleger 2001, 193.
[11] BGH NJW-RR 2011, 708; LG Heilbronn 14.6.2006 – 1 T 202/06, AGS 2007, 411; siehe auch LG Mühlhausen 17.7.2012 – 2 T 122/12.

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