Erfolgsaussicht?
Auch wenn Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Teilungsversteigerung beantragt wird, ist sie gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dabei ergibt sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung schon daraus, dass jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstands einen vollstreckbaren Anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat.[1]
Mutwilligkeit?
Mutwilligkeit liegt vor, wenn die beabsichtigte Teilungsversteigerung aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss.[2]
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