Rz. 34

Nimmt der Anwalt an einem Versteigerungstermin für einen Beteiligten teil, entsteht nach VV 3312 eine Terminsgebühr, ebenfalls mit einem Satz von 0,4 (Anm. S. 1 zu VV 3312).

 

Beispiel: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin

Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 400.000 EUR festgesetzt. Die Anwälte nehmen am Versteigerungstermin teil.

Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 1 zu VV 3311) entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 aus 200.000 EUR (§ 26 Nr. 2). Hinzu kommt noch eine 0,4-Terminsgebühr nach Anm. S. 1 zu VV 3312.

 
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu VV 3311 (Wert: 200.000 EUR)   887,60 EUR
2. 0,4-Terminsgebühr, VV 3312 (Wert: 200.000 EUR)   887,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.795,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   341,09 EUR
Gesamt   2.136,29 EUR
 

Rz. 35

Die Terminsgebühr entsteht insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2); sie entsteht nicht für jeden Versteigerungstermin gesondert.

 

Beispiel: Teilungsversteigerungsverfahren mit mehreren Terminen

Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 400.000 EUR festgesetzt. Die Anwälte nehmen am Versteigerungstermin teil. Da kein ausreichendes Gebot abgegeben wird, kommt es zu einem erneuten Versteigerungstermin, an dem die Anwälte wiederum teilnehmen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel (Rdn 34). Die Terminsgebühr entsteht insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2).

 

Rz. 36

Eine Terminsgebühr für Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 kommt hier nicht in Betracht. Diese Tatbestandsvariante ist hier nicht anwendbar, weil Anm. S. 2 zu VV 3312 bestimmt, dass im Übrigen im Verfahren der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung keine Terminsgebühr ausgelöst wird. Besprechungen können allerdings eine Verfahrensgebühr nach VV 3311 Nrn. 2 u. 6 auslösen (Rdn 47 f.).

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