Rz. 46

Wohl kann es hier zu einer Einigungsgebühr kommen, insbesondere dann, wenn die Beteiligten sich außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, da das Teilungsversteigerungsverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 führt.

 

Beispiel: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Einigung über die Verteilung

Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Beide Anwälte nehmen an dem Versteigerungstermin teil. Der zu verteilende Erlös beträgt 300.000 EUR. Die Anwälte erzielen eine Einigung über die Verteilung und über den zu verteilenden Erlös.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel (Rdn 44). Hinzu kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 aus 150.000 EUR.

 
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu VV 3311 (Wert: 200.000 EUR)   887,60 EUR
2. 0,4-Terminsgebühr, VV 3312 (Wert: 200.000 EUR)   887,60 EUR
3. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (Wert: 150.000 EUR)   774,80 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 150.000 EUR)   1.937,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.507,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   856,33 EUR
Gesamt   5.363,33 EUR

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