Rz. 56
Wohl kann eine Einigungsgebühr (VV 1000) anfallen. Deren Höhe beläuft sich dann auf 1,0, da das Teilungsversteigerungsverfahren zur Anhängigkeit führt.
Beispiel: Verhandlung über die Aufhebung des Verfahrens
Ein Miteigentümer hat die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie (Wert: 360.000 EUR) beantragt. Der andere Miteigentümer beauftragt einen Anwalt, der über die Aufhebung des Verfahrens verhandeln soll. Der Anwalt erzielt eine Einigung über die Verwertung des Grundstücks, so dass der Versteigerungsantrag zurückgenommen wird.
Im Verfahren über die Verhandlungen zur Aufhebung des Verfahrens kommt jetzt noch eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 hinzu.
1. | 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu VV 3311 (Wert: 180.000 EUR) | 850,00 EUR | |
2. | 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 180.000 EUR) | 2.125,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.995,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 569,05 EUR | |
Gesamt | 3.564,05 EUR |
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