Rz. 7
Die Gebühren des Anwalts richten sich nach den VV 3100 ff. Hinzukommen können eine Einigungsgebühr (VV 1000) und/oder eine Aussöhnungsgebühr (VV 1001).
Rz. 8
Denkbar ist hier auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (VV 1010).
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