Rz. 102

Wird eine Einigung über nichtanhängige und anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, ist vom Prinzip her ebenso zu rechnen. Zu beachten ist jetzt die höhere Einigungsgebühr für die nicht anhängigen Gegenstände unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3.

 

Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200 EUR. Die Eheleute schließen einen Vergleich über nicht anhängigen Zugewinn und das gesondert anhängige Verfahren zum Trennungsunterhalt, in dem schon verhandelt worden war. Dort hat das Gericht den Verfahrenswert auf 4.800 EUR festgesetzt.

Jetzt erhöhen sich die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr um den Wert des Zugewinns.

Zudem entsteht aus dem Zugewinn im Verbundverfahren die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000).

Zu rechnen ist wie folgt

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.200 EUR)
652,60 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2

(Wert: 24.800 EUR)
699,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 32.000 EUR   1.346,80 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 32.000 EUR)
  1.243,20 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 6.000 EUR)
390,00 EUR  
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 20.000 EUR)
1.233,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 26.000 EUR   1.432,50 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.042,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   768,08 EUR
Gesamt   4.810,58 EUR

Zu beachten ist, dass jetzt im Trennungsunterhaltsverfahren wiederum Anrechnungen vorzunehmen sind.

Anrechnung Verfahrensgebühr

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.200 EUR)
652,60 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2

(Wert: 24.800 EUR)
699,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 32.000 EUR   1.346,80 EUR
3. abzüglich 1,3-Verfahrensgebühr aus 27.200 EUR   – 1.241,50 EUR
Gesamt   105,30 EUR

Anrechnung Terminsgebühr

 
1.

1,2-Verfahrensgebühr, VV 3104

(Wert: 32.000 EUR)
  1.243,20 EUR
2. abzüglich 1,2-Terminsgebühr aus 27.200 EUR   – 1.146,00 EUR
Gesamt   97,20 EUR

Abrechnung Trennungsunterhalt

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 4.800 EUR)
  434,20 EUR
2. gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen   – 105,30 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert:4.800 EUR)
  400,80 EUR
4. gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   – 97,20 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 652,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   123,98 EUR
Gesamt   776,48 EUR

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