Rz. 154
Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 2 eine Verfahrensgebühr. Die Höhe dieser Gebühr beläuft sich auf 1,6 (VV 3200). Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sie sich auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201). Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3201).
Rz. 155
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 erhält der Anwalt darüber hinaus eine Terminsgebühr. Die Höhe beläuft sich auf 1,2 (VV 3202), wobei in Folgesachen, die Familienstreitsachen sind, und in Ehesachen auch eine Ermäßigung nach VV 3203 auf 0,5 in Betracht kommt.
Rz. 156
Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3202 auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, bei Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses oder bei Abschluss einer Einigung. Im Beschwerdeverfahren gelten weiterhin die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 68 Abs. 3 S. 1 FamFG) und damit auch der Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch dann, wenn nur gegen eine Folgesache Beschwerde geführt wird, die als isoliertes Verfahren eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre.
Rz. 157
Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3104 liegt vor, wenn das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht. Unerheblich ist dabei, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist.[41]
Rz. 158
Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einer Einigung, entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1004 (Anm. Abs. 1 zu VV 1004).
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