Rz. 1

Durch Art. X des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz –[1] ist für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % (§ 12 Abs. 1 UStG) herabgesetzt worden. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der Steuersatz von 19 %. Diese Änderungen der Steuersätze haben auch für die anwaltliche Abrechnung erhebliche Bedeutung, da die anwaltliche Vergütung grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Der Anwalt darf seinen Mandanten also für bestimmte Leistungen anstelle der bisherigen 19 % nur 16 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen (VV 7008).

 

Hinweis:

Die Abrechnungsbeispiele richten sich sämtlich nach den Gebührenbeträgen bis zum 31.12.2020. Wenn bereits die Gebührenbeträge der Fassung ab dem 1.1.2021 gelten, kann auch nur 19 % Umsatzsteuer in Betracht kommen.

[1] BGBl I 2020, S. 1512.

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