Rz. 13

Die Vergütung des Anwalts wird im Gegensatz zu § 271 BGB nicht sofort fällig, sondern erst unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift enthält insgesamt fünf Fälligkeitstatbestände. Für den Eintritt der Fälligkeit genügt es, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist. Es können selbstverständlich auch kumulativ mehrere Fälligkeitstatbestände ausgelöst werden. Maßgebend ist dann der Fälligkeitstatbestand, der als erster verwirklicht worden ist.

 

Rz. 14

Nach § 8 Abs. 1 RVG tritt die Fälligkeit ein

in allen Angelegenheiten (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG),

wenn der Auftrag erledigt oder
die Angelegenheit beendet ist,

darüber hinaus in gerichtlichen Verfahren (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG),

wenn eine Kostenentscheidung ergeht,
der Rechtszug beendet ist oder
das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Zu Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 8 RVG verwiesen.

 

Rz. 15

Für den Leistungszeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum ist ausschließlich auf die Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG abzustellen. Die Fälligkeiten nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG sind insoweit irrelevant.

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