Rz. 24

Führt der Mandant die Kostenausgleichung durch, ergibt sich folgende Berechnung:

 

Weiterführung Beispiel 5 (siehe Rdn 23):

 
a) Kosten des Klägers    
1. Anwaltskosten   2.579,92 EUR
2. vorgelegte Gerichtskosten   1.146,00 EUR
3. Parteikosten   58,30 EUR
    3.784,22 EUR
b) Kosten des Beklagten    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
c) Zwischensumme   6.253,47 EUR
d) hiervon 57 %   3.564,47 EUR
e) abzgl. eigener Kosten des Beklagten   – 3.784,22 EUR
Ausgleichsanspruch des Mandanten   219,75 EUR

Die Kostenerstattung i.H.v. 219,75 EUR kann der Mandant behalten, da

 
i.H.v. (43 % aus 368,97 EUR =) 158,66 EUR
  erst gar kein Übergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG eingetreten ist  
und i.H.v. (219,75 EUR – 158,66 EUR =) 61,09 EUR
  das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG greift.  
Damit fehlen dem Mandanten aber immer noch (368,97 EUR – 219,75 EUR =) 149,22 EUR.
Hinsichtlich dieses Restbetrags besteht jetzt wiederum ein Bereicherungsanspruch, der sich wie folgt berechnet:  
Bei getrennter Festsetzung hätte der Rechtsschutzversicherer 1.407,47 EUR
zahlen müssen und hätte aus der Kostenerstattung erhalten 1.258,25 EUR.
Damit ist er um 149,22 EUR
ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag an den Mandanten noch zahlen.  

Der Mandant erhält also

 
aus der Kostenerstattung 219,75 EUR
vom Rechtsschutzversicherer 149,22 EUR
Gesamt 368,97 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge