Rz. 27

Müssen nach Abschluss des Verfahrens beide Parteien Gerichtskosten nachzahlen, dann können sich weder untereinander noch gegen die Landeskasse Erstattungsansprüche ergeben.

 

Beispiel 6: In einem Rechtsstreit zahlt der Kläger die 3,0-Gerichtsgebühr aus dem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR (483,00 EUR) voraus. Der Beklagte verteidigt sich mit zwei Hilfsaufrechnungen, über die das Gericht entscheidet. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird gem. § 45 Abs. 3 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die 3,0-Gerichtsgebühr beträgt 972,90 EUR. Hiervon schuldet der Kläger 486,00 EUR, sodass von ihm noch 3,00 EUR nachzufordern sind. Der Beklagte schuldet weitere 486,00 EUR. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gerichtskosten kommt also nicht in Betracht.

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