Rz. 31

Ergibt sich dagegen hinsichtlich der Gerichtskosten ein echter Erstattungsanspruch gegen den Gegner, dann wiederum greift das Quotenvorrecht.

 

Beispiel 9: In einem Verfahren (Streitwert 100.000,00 EUR) hat der Rechtsschutzversicherer für den Kläger die Gerichtsgebühr i.H.v. 3.387,00 EUR eingezahlt. Er zahlt ferner die Vergütung des Anwalts abzüglich 300,00 EUR Selbstbeteiligung. Die Parteien schließen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Der Kläger erhält jetzt von der Landeskasse 2,0 der eingezahlten Gerichtsgebühr i.H.v. 2.258,00 EUR zurückgezahlt, da aufgrund der Ermäßigung nach GKG-KostVerz. 1211 Nr. 3 diese Kosten nicht verbraucht sind. Daran kann er kein Quotenvorrecht geltend machen (siehe Rdn 28).

Hinsichtlich der 1,0-Gebühr, die verfallen ist, steht ihm aber ein echter Kostenerstattungsanspruch zu, der folglich nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG dem Quotenvorrecht unterliegt.

Es ergibt sich also folgender Kostenerstattungsanspruch:

 
1,0-Gerichtsgebühr 1.128,00 EUR
hiervon ½ 564,50 EUR

Insoweit handelt es sich um einen echten Kostenerstattungsanspruch, der wiederum dem Quotenvorrecht unterliegt. Der Mandant kann hiervon also seine nicht gedeckten Kosten – hier die Selbstbeteiligung von 300,00 EUR – einbehalten und auf seine nicht gedeckten Kosten verrechnen.

 

Beispiel 10: In einem Verfahren (Streitwert 10.000,00 EUR) hat der Rechtsschutzversicherer für den Kläger 798,00 EUR Gerichtsgebühren gezahlt. Von den Anwaltskosten hat er eine Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 EUR einbehalten. Hiernach schließen die Parteien einen Vergleich und heben die Kosten gegeneinander auf.

Der Kläger erhält jetzt von der Landeskasse 2,0 der eingezahlten Gerichtsgebühr i.H.v. 532,00 EUR zurückgezahlt, da aufgrund der Ermäßigung nach GKG-KostVerz. 1211 Nr. 3 diese Kosten nicht verbraucht sind. Es verbleibt bei ihm eine Gerichtsgebühr i.H.v. 266,00 EUR. Daraus ergibt sich folgender Kostenerstattungsanspruch:

 
1,0-Gerichtsgebühr 266,00 EUR
hiervon ½ 133,00 EUR

Diesen Betrag darf der Kläger behalten. In Höhe der weiteren 167,00 EUR kann er die Selbstbeteiligung nicht kompensieren.

Noch ungünstiger wird es bei diesen Konstellationen für den Beklagten. Da dieser keine Gerichtskosten gezahlt hat, hat er in den beiden vorangegangen Fällen (siehe Rdn 28 und 31) insoweit keinen Erstattungsanspruch, sodass er ein Quotenvorrecht gar nicht geltend machen kann.

 

Rz. 32

Abgesehen davon, dass es ohnehin eine Obliegenheitsverletzung darstellt, in einem Vergleich die Kostenaufhebung zu vereinbaren, ist es für den rechtsschutzversicherten Mandanten grundsätzlich günstiger, anstelle der Kostenaufhebung zu vereinbaren, dass jede Partei 50 % der Kosten zu erstatten hat. Dann besteht i.H.v. 50 % ein Kostenerstattungsanspruch, der i.d.R. ausreicht, um über das dann gegebene Quotenvorrecht seine Fehlbeträge abzudecken.

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