Rz. 174

Im Erinnerungsverfahren entsteht die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500). Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 175

Das Erinnerungsverfahren ist auch hier eine gesonderte Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Dass sich hier die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten richtet, ist unerheblich, wie der Gesetzgeber bereits durch das 2. KostRMoG klargestellt hat.

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