1. Überblick
Rz. 137
Auch insoweit gelten kraft der Verweisung in § 464b S. 3 StPO die Vorschriften der ZPO, so dass auf Rdn 65 verwiesen werden kann.
2. Erinnerung
Rz. 138
Bei einem Wert des Beschwerdegegenstands bis 200 EUR ist Erinnerung gegeben.
3. Sofortige Beschwerde
Rz. 139
Bei einem höheren Wert ist die sofortige Beschwerde gegeben. Insoweit gilt allerdings nicht die Wochenfrist des § 311 StPO (§ 446b S. 4 StPO), sondern die Zwei-Wochen-Frist § 567 ZPO.
Rz. 140
Zu beachten ist ferner, dass das Ausgangsgericht nach § 311 Abs. 3 S. 1 StPO zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt ist (Ausnahme § 311 Abs. 3 S. 2 StPO).
4. Rechtsbeschwerde
Rz. 141
Eine Rechtsbeschwerde ist nach der StPO nicht gegeben und folgt auch nicht aus der Verweisung des § 464b S. 3 StPO auf die Vorschriften der ZPO.[84]
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