1. Überblick

 

Rz. 137

Auch insoweit gelten kraft der Verweisung in § 464b S. 3 StPO die Vorschriften der ZPO, so dass auf Rdn 65 verwiesen werden kann.

2. Erinnerung

 

Rz. 138

Bei einem Wert des Beschwerdegegenstands bis 200 EUR ist Erinnerung gegeben.

3. Sofortige Beschwerde

 

Rz. 139

Bei einem höheren Wert ist die sofortige Beschwerde gegeben. Insoweit gilt allerdings nicht die Wochenfrist des § 311 StPO (§ 446b S. 4 StPO), sondern die Zwei-Wochen-Frist § 567 ZPO.

 

Rz. 140

Zu beachten ist ferner, dass das Ausgangsgericht nach § 311 Abs. 3 S. 1 StPO zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt ist (Ausnahme § 311 Abs. 3 S. 2 StPO).

4. Rechtsbeschwerde

 

Rz. 141

Eine Rechtsbeschwerde ist nach der StPO nicht gegeben und folgt auch nicht aus der Verweisung des § 464b S. 3 StPO auf die Vorschriften der ZPO.[84]

[84] BGH 27.11.2002 – 2 ARs 239, AGS 2003, 177 = BRAGOreport 2003, 56.

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