Rz. 65

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stehen verschiedene Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zur Verfügung.

1. Sofortige Beschwerde

 

Rz. 66

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

a) Verfahren

 

Rz. 67

Sie ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO). Wird der Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben. Das gilt auch dann, wenn infolge einer Abhilfe des Rechtspflegers der Wert auf unter 200,01 EUR herabsinkt.

 

Beispiel: Das AG setzt die angemeldeten Mehrkosten des Terminsvertreters in Höhe von 250 EUR ab. Dagegen wird sofortige Beschwerde erhoben. Der Rechtspfleger hilft der Beschwerde insoweit ab, als er die Kosten des Terminsvertreters als ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Höhe von 80 EUR berücksichtigt.

Mit der Abhilfeentscheidung ist der Wert des Beschwerdegegenstands von ursprünglich 250 auf 170 EUR gesunken. Die Beschwerde ist damit unzulässig geworden.

 

Rz. 68

Wird die Beschwerde unzulässig, muss der Beschwerdeführer erklären, ob er die Beschwerde als solche weiterführt oder ob sie jetzt als Erinnerung betrachtet werden und dem Richter des festsetzenden Gerichts vorgelegt werden soll.

 

Rz. 69

Eine sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Festsetzungen eines OLG ist nicht statthaft. Auch insoweit ist nur die Erinnerung gegeben.

 

Rz. 70

Die Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, um welchen Betrag die Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird:

 

Rz. 71

Für den Antragsteller kommt es darauf an, in welchem Umfang sein Antrag zurückgewiesen und Kosten abgesetzt worden sind.

 

Rz. 72

Für den Antragsgegner kommt es darauf an, inwieweit er meint, unberechtigterweise mit Kosten belastet worden zu sein. Die festgesetzte Verzinsung bleibt dabei grundsätzlich außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Sie hat nur Bedeutung, wenn sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Verzinsung oder den Zinsbeginn wendet.

 

Rz. 73

Die Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulassung der Beschwerde besteht im Festsetzungsverfahren nicht.

 

Rz. 74

Nach Eingang der sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger zunächst zu prüfen, ob er der Beschwerde abhilft. Er kann die Beschwerde jedoch weder zurückweisen noch als unzulässig verwerfen. Soweit der Rechtspfleger nicht abhilft und die sofortige Beschwerde aufrechterhalten wird, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, das darüber entscheidet.

b) Kosten

aa) Gericht

 

Rz. 75

Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.

bb) Anwalt

 

Rz. 76

Für den Anwalt entsteht im Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (VV 1008). Die Verfahrensgebühr (VV 3500) entsteht für den Anwalt des Beschwerdegegners in der Regel bereits mit Entgegennahme der Beschwerde.[47]

 

Rz. 77

Zu beachten ist, dass nach § 16 Nr. 10 Buchst. c mehrere Beschwerden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss als eine Angelegenheit gelten.

[47] OLG Koblenz AGS 2004, 67 m. Anm. N. Schneider.

cc) Kostenerstattung

 

Rz. 78

Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.

2. Weitere Beschwerde

 

Rz. 79

Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft.

3. Rechtsbeschwerde

 

Rz. 80

Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.

a) Verfahren

 

Rz. 81

Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich.[48] Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden ist. Wenn das Rechtsmittelgericht dennoch über diese unzulässige Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bleibt diese unstatthaft. Dem BGH bleibt eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.[49] Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zulässig,[50] wohl aber eine Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO), die zulassungsfrei ist.

[50] BGH 5.1.2004 – II ZB 22/02, AGS 2004, 143 mit Anm. N. Schneider; RVGreport 2004, 18.

b) Kosten

aa) Gericht

 

Rz. 82

Im Rechtsbeschwerdeverfahren e...

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