Rz. 117

Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel richten sich nach den Vorschriften der ZPO, sei es über § 85 FamFG oder § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Insoweit kann auf die Ausführungen in Rdn 65 ff. Bezug genommen werden. Zuständig für die sofortige Beschwerde ist das OLG.[83]

[83] KG Rpfleger 1994, 42.

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