1. Erinnerung

 

Rz. 177

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung gegeben (§ 178 SGG). Diese muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids eingereicht werden (§ 197 Abs. 2 SGG). Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres zulässig (§ 66 Abs. 2 SGG).

 

Rz. 178

Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Gericht vor, das nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar[95] entscheidet. Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

[95] LSG NW JurBüro 1991, 817.

2. Beschwerde, Rechtsbeschwerde

 

Rz. 179

Eine Beschwerde ist nicht statthaft.[96] Eine Rechtsbeschwerde kennt das SGG nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge