1. Erinnerung

 

Rz. 167

Gegen die Urkundsbeamten des Gerichts über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung an das Gericht gegeben (§ 149 Abs. 2 S. 1 FGO).

 

Rz. 168

Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 S. 2 FGO).

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Auch hier ist eine Anschlusserinnerung zulässig.[91]

 

Rz. 169

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Geschieht dies nicht, legt er die Sache dem Gericht gemäß § 149 Abs. 4 FGO vor, das in voller Besetzung entscheidet;[92] die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Dieser ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO). Erledigt sich die Erinnerung, so ist das Verfahren nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.[93]

 

Rz. 170

Während des Erinnerungsverfahrens kann nach § 149 Abs. 3 FGO die Zwangsvollstreckung aus einem bereits ergangenen Festsetzungsbeschluss vom Gericht oder vom Vorsitzenden ausgesetzt werden.[94]

[91] FG Berlin EFG 1981, 581.
[92] FG Bremen EFG 1994, 162; a.A. FG Baden-Württemberg EFG 1994, 897: Vorsitzender oder Berichterstatter.
[93] FG Bremen EFG 1994, 581.
[94] FG Bremen EFG 1994, 583.

2. Beschwerde, Rechtsbeschwerde

 

Rz. 171

Eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Das Finanzgericht entscheidet endgültig.

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