1. Erinnerung, Beschwerde

 

Rz. 125

Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen (§§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ZPO), so dass also je nach Wert des Beschwerdegegenstands Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegeben sind. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das LAG.

2. Rechtsbeschwerde

 

Rz. 126

Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit kommt eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht (§§ 78, 72 ArbGG). Sie bedarf der Zulassung. Über sie entscheidet das BAG.

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