Rz. 38

Die Höhe der angemeldeten Kosten muss glaubhaft gemacht werden (§ 104 Abs. 2 S. 1, § 294 Abs. 1 ZPO), wobei für die Auslagen des Anwalts eine anwaltliche Versicherung ausreicht (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).

 

Rz. 39

Zur Anmeldung der Anwaltsgebühren genügt es, die Abrechnung beizufügen und hierauf Bezug zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Kosten sind – soweit möglich – Belege beizubringen. Die Vorlage von Originalbelegen ist allerdings nicht erforderlich.[12] Soweit keine Belege oder Kopien vorgelegt werden können, reicht eine Versicherung aus, dass die Kosten entstanden sind, etwa bei Informationsreisekosten zum Prozessbevollmächtigten.

 

Rz. 40

Zur Glaubhaftmachung für die Kosten eines Terminsvertreters siehe VV 3401 Rdn 124.

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