Rz. 123

In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt in Urteils- und Beschlussverfahren aufgrund der allgemeinen Verweisungen in §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG auf die ZPO das Gleiche wie für die Kostenfestsetzung in Zivilsachen, so dass auf Rdn 1 ff. Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 124

Zu beachten ist hier, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Ausgenommen sind Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das ist aber an sich keine Frage des Festsetzungsverfahrens, so sondern der Kostenerstattung.

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