Rz. 22

Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht setzt die Kosten nicht von Amts wegen fest. Erforderlich ist daher stets ein Antrag einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, der einen Kostenerstattungsanspruch hat (etwa ein Streithelfer). Der Festsetzungsantrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Auch ist keine Frist für den Antrag vorgesehen.

 

Rz. 23

Antragsberechtigt ist bei einer einseitigen Festsetzung nur die erstattungsberechtigte Partei, nicht auch der Gegner. Einen "negativen Feststellungsantrag" dahingehend, dass dem Gegner kein oder nur ein bestimmter Erstattungsanspruch zustehe, kennt die ZPO – im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG – nicht (siehe § 11 Rdn 50).

 

Rz. 24

Sind die Kosten nach Quoten verteilt worden, kann jede Partei den Antrag auf Festsetzung stellen, selbst wenn sie nach Kostenausgleichung erstattungspflichtig sein wird. In diesem Fall reicht der Antrag einer Partei. Die andere Partei muss, wenn sie sich an der Ausgleichung beteiligen will, keinen eigenen Antrag stellen. Es reicht, dass sie ihre Kosten anmeldet, § 106 Abs. 1 ZPO. Soweit sie nach Ausgleichung allerdings erstattungsberechtigt sein sollte, muss sie einen eigenen Verzinsungsantrag stellen (siehe Rdn 44).

 

Rz. 25

Im Fall eines Anspruchsübergangs ist der neue Forderungsberechtigte befugt, den Festsetzungsantrag im eigenen Namen zu stellen. Ein solcher Fall ist insbesondere für den im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt vorgesehen (§ 126 ZPO). Die Möglichkeit besteht aber auch bei anderweitigen Forderungsübergängen, z.B. nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG beim Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer.

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